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BVerwG, 31.10.1995 - 5 B 174.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als Verfahrensfehler - Rüge des Fehlens eines Tatbestandes in einem Beschluss
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 23.08.1995 - 5 L 186/93
- BVerwG, 31.10.1995 - 5 B 174.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84
Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 5 B 174.95
Eine Zulassung der Revision wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) würde voraussetzen, daß sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) - eine (weitere) Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ). - BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …
Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 5 B 174.95
Eine Zulassung der Revision wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) würde voraussetzen, daß sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) - eine (weitere) Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ). - BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen …
Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 5 B 174.95
Eine Zulassung der Revision wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) würde voraussetzen, daß sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) - eine (weitere) Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).